Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
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§ 9 NotAktVV – Angaben im Urkundenverzeichnis |
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Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§
10),
- 2.
- 3.
- 4.
den Geschäftsgegenstand (§
13),
- 5.
- 6.
gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§
15),
- 7.
gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§
16) und
- 8.
gegebenenfalls sonstige Angaben (§
17).