| 1.
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für die Ausstellung
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a)
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eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,
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70 Euro,
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b)
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eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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37,50 Euro,
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c)
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eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr
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22 Euro,
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d)
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eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren
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32 Euro,
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e)
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eines vorläufigen Reisepasses
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26 Euro,
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f)
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eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
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16 Euro,
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g)
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eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
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32 Euro,
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h)
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eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
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8 Euro,
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| 2.
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für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises
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6 Euro,
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| 3.
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für die Zustellung nach § 17 Absatz 2
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15 Euro,
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| 4.
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für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren
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6 Euro.
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