die Geschäfte nach §
14 Absatz 1 Nummer 9 sowie §
15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§
1814,
1815 und
1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§
1825,
1829 und
1830 und
1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von §
278 Absatz 5 und §
283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;