Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen an die zu bewertende Schiffsausrüstung hinsichtlich der Risiken für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt und der Anforderungen der internationalen Instrumente bezüglich Entwurf, Bau und Leistung der Schiffsausrüstung gemäß der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der
Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und