§ 18 SchAusrV 2026 – Antrag auf Erteilung der Befugnis |
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(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach §
10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
- 1.
eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,
- 2.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,
- 3.
eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beantragt,
- 4.
ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach §
14 Absatz 1 Nummer 1,
- 5.
ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach §
14 Absatz 2,
- 6.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012*),
- 7.
ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach §
15,
- 8.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach §
16 und
- 9.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach §
17.
(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach §
14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
4 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.