§ 128f SGB 12 – Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
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(1) Die Bundesstatistik nach §
128a wird quartalsweise durchgeführt.
(2) Die Merkmale nach den §§
128b bis
128d, ausgenommen das Merkmal nach §
128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach §
128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach §
128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3) Die Merkmale nach §
128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach §
128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach §
128b Nummer 6 zu erheben.
(4) Die Merkmale nach §
128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach §
128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.