(1) Für die Bundesstatistik nach §
128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach §
128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach §
128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.