Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewässer finden in einer bestehenden Expositionssituation die §§
136 bis
138,
139 Absatz 1, 2 und 4, die §§
140 bis
147 und
150 entsprechende Anwendung. An Stelle des Referenzwerts nach §
136 Absatz 1 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach §
118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte.