(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt:
- 1.
Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des §
107,
- 2.
Teil 3 Kapitel 2,
- 3.
Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in §
119 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des §
107,
- 4.
Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des §
121 und Abschnitt 2,
- 5.
Teil 4 Kapitel 3,
- 6.
Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§
145,
149 Absatz 5 und der in §
152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des §
145,
- 7.
die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermächtigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genannten Vorschriften erlassen werden,
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschriften dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehenden Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist.