§ 7 VBVG 2023 – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers |
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(1) Ein beruflicher Betreuer nach §
19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§
8 bis
11,
14 und
15 verlangen.
(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach §
19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§
8 bis
11,
14 und
15 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
(3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach §
292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.