(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von §
1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§
5a,
6 bis
11a,
12 Absatz 1, §
14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§
15a,
17,
18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, §
19 Absatz 1 Nummer 2, die §§
20,
21,
23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, §
24 Absatz 5 bis 8 und §
25 nicht anzuwenden, wenn
- 1.
für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
- 2.
der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
- 3.
der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
- a)
1,5 Prozent,
- b)
der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.
§
2a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen:
- 1.
höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und
- 2.
höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
§
267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.