(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von §
1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§
5a,
6 bis
11a,
12 Absatz 1, die §§
13 bis
15a,
17,
18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, §
19 Absatz 1 Nummer 2, die §§
20 bis
22,
23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, §
24 Absatz 5 bis 8 und §
25 nicht anzuwenden, wenn
- 1.
für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
- 2.
der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
- 3.
der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
- a)
1,5 Prozent,
- b)
der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.
§
2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§
23 bis
25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 250 000 Euro nicht übersteigt.