VerschG
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1939
Fundstelle:
RGBl I 1939, 1186
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 26 VerschG

(1) Gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
(2) Die Beschwerde steht zu
a)
gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, dem Antragsteller und jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat;
b)
gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, dem Antragsteller.