VerschG
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.1939
Fundstelle:
RGBl I 1939, 1186
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 27 VerschG

Wird der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, daß dieser Beschluß öffentlich bekanntgemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.