VertrGebErstG
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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.07.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 2363
, 2432
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§ 3 VertrGebErstG – Patentsachen
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach §
42
des Patentgesetzes: zu 13/10,
2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
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