VertrGebErstG
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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
07.07.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 2363
, 2432
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§ 4 VertrGebErstG – Gebrauchsmustersachen
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
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