Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Inhaltsübersicht
- ►§ 1 Gegenstand des Gesetzes
►§ 2 Gebührensatz
►§ 3 Patentsachen
►§ 4 Gebrauchsmustersachen
►§ 5 Markensachen
►§ 6 Designsachen
►§ 7 Topographieschutzsachen
►§ 8 Sortenschutzsachen
►§ 9 Gegenstand der Gebühren
►§ 10 Erledigung der Beiordnung
►§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen
►§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
►§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
►§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Fußnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 26 des G v. 7.7.2021 I 2363 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 36 Abs. 1 dieses G am 13.7.2021 in Kraft getreten.
§ 1 Gegenstand des Gesetzes | § |
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
- 1.
- in Patentsachen,
- 2.
- in Gebrauchsmustersachen,
- 3.
- in Markensachen,
- 4.
- in Designsachen,
- 5.
- in Topographieschutzsachen und
- 6.
- in Sortenschutzsachen.
§ 3 Patentsachen | § |
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 4 Gebrauchsmustersachen | § |
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 5 Markensachen | § |
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 3.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 6 Designsachen | § |
In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 7 Topographieschutzsachen | § |
In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 8 Sortenschutzsachen | § |
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.
§ 10 Erledigung der Beiordnung | § |
Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.
§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen | § |
Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.
§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes | § |
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
- 2.
§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen | § |
Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | § |
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.