erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach §
24 Absatz 1 Nummer 1 oder §
55 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§
20,
21,
34 oder
54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden,