§ 133a WiPrO – Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.