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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.07.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1049
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.11.
1975 I 2803
zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.
2026 I Nr. 33
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§ 133b WiPrO – Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
66b
Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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