(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von §
132 Absatz 3, §
133 Absatz 1, §
133a Absatz 1 sowie §
56 des Geldwäschegesetzes und §
6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §
105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des §
110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.