WoPDV
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.09.1955
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;
zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
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§ 9 WoPDV – Vorzeitige Rückzahlung

Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.