ZVG
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.03.1897
Fundstelle:
RGBl 1897, 97
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.
2026 I Nr. 152
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§ 32 ZVG
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
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