ZVG
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.03.1897
Fundstelle:
RGBl 1897, 97
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.
2026 I Nr. 152
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§ 33 ZVG
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
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