(Fundstelle BGBl. I 2004, 164 - 179)
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I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
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a)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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b)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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c)
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Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern
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d)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
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a)
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berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
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b)
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berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten
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d)
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wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
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e)
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Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern
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f)
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Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
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g)
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für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
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h)
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arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
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i)
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im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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5
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Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
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a)
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technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien, lesen und anwenden
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b)
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Skizzen anfertigen
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c)
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Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
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d)
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Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern, aufzeigen
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e)
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Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren
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6
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Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
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a)
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manuelle Werkstoffbearbeitung
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aa)
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Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen
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bb)
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Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
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cc)
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Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen
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dd)
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Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
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ee)
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Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben
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ff)
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Längen mit Maßstab und Messschieber messen
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gg)
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Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen
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hh)
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Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
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ii)
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Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen
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kk)
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Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen
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ll)
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Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen
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mm)
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Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z 25 eben und winklig feilen sowie entgraten
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nn)
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Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten
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oo)
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Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
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pp)
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Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden
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qq)
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Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen
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rr)
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Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
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ss)
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Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten
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b)
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maschinelle Werkstoffbearbeitung
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4
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aa)
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Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
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bb)
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Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
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cc)
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Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen
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dd)
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Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
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ee)
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Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
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ff)
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Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen
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c)
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Trennen von Werkstoffen
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aa)
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Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen
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bb)
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Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
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cc)
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Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen
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d)
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Herstellen von mechanischen Verbindungen
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aa)
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Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern
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bb)
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Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen
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cc)
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Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen
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dd)
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Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden
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ee)
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lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
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ff)
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Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen
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7
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Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
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a)
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Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen
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4
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b)
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Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen
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c)
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Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
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d)
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Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
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8
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Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
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a)
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betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
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8
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b)
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Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern
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c)
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Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern
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d)
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bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten
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e)
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betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
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9
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Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
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a)
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Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen
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14
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b)
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in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
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c)
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Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
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d)
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Verwendung der Endprodukte erläutern
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10
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Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
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a)
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Pneumatik und Hydraulik
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8
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aa)
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Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
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bb)
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Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden
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cc)
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Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
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dd)
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Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
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b)
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Elektropneumatik und Elektrohydraulik
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aa)
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Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren
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bb)
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Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
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cc)
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elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren
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dd)
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Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen
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11
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Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
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a)
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Elektrotechnik
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10
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aa)
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einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren
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bb)
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elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung, mit einfachen Messgeräten messen, Messergebnisse bewerten
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cc)
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Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten
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dd)
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Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
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b)
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Steuerungstechnik
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aa)
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Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
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bb)
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Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen
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c)
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Mess- und Regelungstechnik
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aa)
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Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen
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bb)
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Reglerarten unterscheiden
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cc)
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prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern
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dd)
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Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten zuordnen
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ee)
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Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden
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ff)
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Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen
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12
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Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
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a)
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Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen
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4
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b)
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Förderung und Transport
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aa)
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Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden
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bb)
|
Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen
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cc)
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Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern
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13
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Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
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a)
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Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klassiereinrichtungen überprüfen
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10
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b)
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Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
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c)
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Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen
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d)
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Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern, überwachen und bewerten
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14
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Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
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a)
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Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen
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12
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b)
|
Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vorschriften in und außer Betrieb nehmen
|
c)
|
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
|
d)
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Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrichtungen überwachen
|
e)
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Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervorgänge bewerten
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15
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Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
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a)
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Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten
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4
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b)
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Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln
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c)
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Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen
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d)
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Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
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16
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Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
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a)
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Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen
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4
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b)
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Entsorgung
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aa)
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Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen
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bb)
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betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
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A. Fachrichtung Naturstein
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1
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Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
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a)
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Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen nach Sicherheitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
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2
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b)
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Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
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c)
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technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung einschätzen und melden
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d)
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Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben
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2
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Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
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a)
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Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
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8
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b)
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instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen
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c)
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Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
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3
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Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
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a)
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Probenahme
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4
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aa)
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Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen
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bb)
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Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen
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cc)
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Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen
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dd)
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automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten
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b)
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Aufbereitungsanalytik
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12
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aa)
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Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten
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bb)
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Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:
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- Dichte
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- Schüttgewicht
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- Feuchte
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- Kornverteilung
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- Kornform
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cc)
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Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten vergleichen
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dd)
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Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und kalibrieren
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ee)
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Sieblinien nach Vorgabe erstellen
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c)
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Dokumentieren Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten vergleichen und weiterleiten
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4
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Überwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
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a)
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Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtprozess erläutern
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9
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b)
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Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
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c)
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Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
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d)
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Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs durchführen und veranlassen
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9
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e)
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Messdaten und Störungen protokollieren
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f)
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Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen
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5
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Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)
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a)
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Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach Verladeprogramm verladen
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8
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b)
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Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehungen durchführen oder veranlassen
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c)
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Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
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d)
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Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fortschreiben
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e)
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Einsatzbereiche von Natursteinen im
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- allgemeinen Verkehrswegebau
|
- schienengebundenen Verkehrswegebau
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- Wasserbau
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- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau
|
erläutern
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