Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)
Inhaltsübersicht
- ►Eingangsformel
►§ 1 Gebühren für Ausweise
►§ 2 Gebühr für die eID-Karte
►§ 3 Gebühren für Berechtigungen
►§ 3a Evaluierung
►§ 4 Inkrafttreten
►Schlussformel
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)
Überschrift: dF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 15.10.2020 I 2199 mWv 1.1.2021
Eingangsformel |
Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
§ 1 Gebühren für Ausweise | 1 |
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- 27,60 Euro Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
- 2.
- 46 Euro in allen anderen Fällen.
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
- 1.
- außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
- 2.
- von einer nicht zuständigen Behörde.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
- 1.
- um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
- 2.
- um 43 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
- 3.
- um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,
- 4.
- um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.
§ 2 Gebühr für die eID-Karte | 1 |
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
§ 3 Gebühren für Berechtigungen | 1 |
Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,
- 3.
- 115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.
§ 3a Evaluierung | 1 |
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.
§ 4 Inkrafttreten | 1 |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Schlussformel |
Der Bundesrat hat zugestimmt.