Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV 2012)
Ausfertigungsdatum: 22.11.2012
Stand:
Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154
- ►Eingangsformel
►§ 1 Gebühren und Auslagen
►§ 2 Gebührenbemessung
►§ 3 Befreiung und Ermäßigung
►§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2012 +++)
Eingangsformel |
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Gebühren und Auslagen | 1 |
Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
§ 2 Gebührenbemessung | 1 |
Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.
§ 3 Befreiung und Ermäßigung | 1 |
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 1 |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.