Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des §
7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach §
7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit §
23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.