ZGÄndG 4 1964

Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 4 1964)


Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.09.1964
Inhaltsübersicht
     
    Art 1
     
    Art 2
    § 1
    § 2
     
    Art 3
     
    Art 4
    Anlage  zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 20. 9.1964 +++)

Art 1

1      

Art 2

1      

§ 1

1      
Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

1      
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Art 3

1      
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 4

1      
Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.