ZGÄndG 4 1964

Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 4 1964)


Ausfertigungsdatum: 09.09.1964
Stand:
     
    Art 1
     
    Art 2
    § 1
    § 2
     
    Art 3
     
    Art 4
    Anlage  zum Vierten Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 9. September 1964

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 20. 9.1964 +++)

§ 1

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Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Art 3

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Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 4

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Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.