(1) Die zuständige Behörde kann im Fall einer tiefgreifenden industriellen Transformation im Sinne des §
3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Zeitraum, innerhalb dessen die aktualisierten Genehmigungsauflagen nach §
57g erfüllt sein oder erstmals angewandt werden müssen, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern die tiefgreifende industrielle Transformation in der Änderung der Tätigkeiten des Gewinnens oder der Aufbereitung oder der Schließung einer Einrichtung nach §
2 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Ersetzung durch eine neue Einrichtung am selben Standort oder einem Standort innerhalb der Europäischen Union besteht.