§ 36 BPolG – Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern |
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(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des §
35 Absatz 1 einsetzen:
- 1.
Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
- 2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende ermitteln (Verdeckter Ermittler).
(2) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende
- 1.
zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und
- 2.
mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden. §
35 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht kann nur solche Angaben über die Vertrauensperson verlangen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Einsatzes zu überprüfen; Angaben über die Identität der Vertrauensperson können nicht verlangt werden.
(4) Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1, die nach Absatz 3 Satz 1 nur durch das Gericht angeordnet werden dürfen, darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidiums seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des §
23 Absatz 2, §
37 Absatz 2 und §
41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch das Bundespolizeipräsidium getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden. Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Begründung oder die Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbar engster persönlicher Bindungen zum Zweck des Aufbaus oder Erhalts einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson ist unzulässig. Wenn sich während eines Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist.
(6) Die Weitergabe von Informationen über die Zielperson oder Dritte ist unzulässig, wenn diese Information selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter betreffen. Die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler muss die Voraussetzung von Satz 1 vor Weitergabe von Informationen prüfen. Vor der Verwertung der Informationen der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind. Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung oder Vernichtung sind zu dokumentieren. Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Absatz 5 Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach §
78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.