(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§
15 und
16 oder nach den §§
18 und
19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des §
31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach §
31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen §
38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.