AABeamtWidAnO

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (AABeamtWidAnO)


Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 13.07.2026
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Widerspruchsbescheid
    § 2  Vorbehaltsklausel
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 21.7.2026 +++)

Eingangsformel

Das Auswärtige Amt ordnet nach § 126 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) an:

§ 1  Widerspruchsbescheid

1      
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.

§ 2  Vorbehaltsklausel

1      
Das Auswärtige Amt kann im Einzelfall die in § 1 geregelte Zuständigkeit abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

§ 3  Inkrafttreten

1      
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.