§ 57o BBergG – Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu |
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(1) Wurden für ein Vorhaben nach §
57f Absatz 1 in der Zulassung Emissionsbegrenzungen unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im betreffenden Aufnahmemilieu überwacht wird.
(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach §
57h Absatz 2 oder Absatz 3 oder §
57m, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im betreffenden Aufnahmemilieu überwacht wird.
(3) Für die Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 soll auf Ergebnisse der Überwachung nach den §§
57g bis
57o oder auf sonstige vorliegende Daten des Unternehmers oder der zuständigen Behörde zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt.