§ 26 ErsatzbaustoffV – Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
5 Absatz 5 einen mineralischen Ersatzbaustoff in Verkehr bringt,
- 2.
entgegen §
6 Absatz 2 Satz 1 oder §
7 Absatz 1 Satz 1 eine Überwachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 3.
entgegen §
11 Satz 1 oder §
16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Einteilung nicht richtig vornimmt,
- 3a.
ohne Anerkennung nach §
13a Absatz 1 Satz 1 eine Güteüberwachungsgemeinschaft betreibt,
- 3b.
einer vollziehbaren Auflage nach §
13a Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 4.
entgegen §
22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder §
22 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 5.
entgegen §
24 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Abfälle nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3 Absatz 1 Satz 1 eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
entgegen §
3 Absatz 1 Satz 5 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1, §
17 Absatz 1 oder 2 oder §
25 Absatz 1 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, oder
- 3a.
entgegen §
13b Absatz 3 Satz 2 eine Aufbereitungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig von der Internetseite löscht, oder
- 4.
entgegen §
14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
19 Absatz 1 oder
6 Satz 1 oder 2 oder §
20 Absatz 1 Satz 1 einen mineralischen Ersatzbaustoff einbaut oder verwendet.