des §
53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des §
53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des §
53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des §
53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des §
53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des §
53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des §
53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des §
53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;